Energie effizient und nachhaltig zu nutzen, gewinnt immer mehr an Bedeutung. Sowohl für private Haushalte als auch für Unternehmen ist Energie ein wichtiger Bestandteil des wirtschaftlichen Denkens geworden. Trotzdem hat Deutschland zum zweiten Mal in Folge die Gebäude-Klimaziele verfehlt [Siehe Bedeutung des deutschen Gebäudesektors für die Energiewende]. Im Oktober des vergangenen Jahres wurde daher der erste Referentenentwurf für das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) auf den Weg gebracht. Anfang April dieses Jahres folgte dann die überarbeitete Version des Energieeffizienzgesetz (EnEfG).
Das EnEfG soll konkrete Ziele für den Primär- und Endenergieverbrauch bis zum Jahr 2045 in Deutschland definieren. So soll der Primärenergieverbrauch ausgehend von 2008 bis 2045 schrittweise um 57 % reduziert werden. Für den Endenergieverbrauch werden in dem selben Zeitraum Reduzierungen um 45 % angestrebt.
Öffentliche Hand
Der öffentlichen Hand wird bei dem Energieeffizienzgesetz eine Vorbildrolle auf dem Weg zur Klimaneutralität zugeschrieben. So sieht der Anfang April aktualisierte Gesetzesentwurf nun vor, Energieaudits durchführen zu lassen und ab einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von 3 GWh ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen. Analog der freien Wirtschaft, sind die Energie- oder Umweltmanagementsysteme bis zum 1. Januar 2026 umzusetzen. Weiterhin sollen die Kommunen bis zum Jahr 2045 jedes Jahr 2 % ihres Endenergieverbrauchs des jeweiligen Vorjahres einsparen. Zusätzlich dazu gelten in Abhängigkeit von z.B. Einwohnerzahlen unterschiedliche Anforderungen an die Einführung von geeigneten Managementsystemen.
Unternehmen
Für Unternehmen sieht der aktuelle Referentenentwurf zum EnEfG derzeit sowohl eine Grenze bei einem Jahresenergieverbrauch von 2,5 GWh/a als auch von 15 GWh/a vor, bei denen unterschiedliche Maßnahmen ergriffen werden und Verpflichtungen bestehen sollen.
Ab einem Jahresenergieverbrauch von 2,5 GWh/a sollen Unternehmen ein Energieaudit durchführen lassen oder ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen.
Für Unternehmen mit einem Endenergieverbrauch größer 15 GWh/a sollen dann noch einmal strengere Verpflichtungen gelten. Diese Unternehmen sollen zukünftig verpflichtend ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen. Der Zeitraum dafür ist im aktuellen Entwurf mit 20 Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes eine sehr ambitionierte Anforderung.
Ursprünglich war die zweite Abstufung bei 10 GWh/a gesetzt. Die Anhebung auf 15 GWh/a ist wohl auf die Reaktionen der Wirtschaft auf den ersten Entwurf zurückzuführen.
Neu im aktuellen Entwurf ist auch, dass Unternehmen bereits ab der 2,5 GWh/a Grenze wirtschaftlich positiv wirkende Energieeffizienzmaßnahmen umsetzen müssen. Dazu enthält der Entwurf verschiedene Grundlagen zur Berechnung der Wirtschaftlichkeit.
Rechenzentren
Den Rechenzentren wurde ebenfalls ein separates Kapitel gewidmet. Für Rechenzentren, welche vor dem 1. Juli 2026 in Betrieb gehen, gelten ab dem 1. Juli 2027 bzw. dem 1. Juli 2030 verschärfte Regelungen in Bezug auf ihre Energieverbrauchseffektivität. So müssen diese bis zum 1. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,3 erreichen.
Für alle Rechenzentren welche ab dem 1. Juli 2026 in Betrieb gehen, gilt von vornherein die Energieverbrauchseffektivität von 1,3. Weiterhin ist der Anteil an wiederverwendeter Energie (nach DIN EN 50600-4-6) zu erhöhen. So gibt es auch hier drei Abstufungen, abhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme des Betriebes. Für Rechenzentren, welche ab dem 1. Juli 2026 in Betrieb gehen, gelten 10 % Mindestanteil an wiederverwendeter Energie. Ab dem 1. Juli 2027 sind es 15 % und ab dem 1. Juli 2028 20 % Anteil an wiederverwendeter Energie.
Alternativ zum jeweiligen Anteil wiederverwendeter Energie, können Rechenzentren ihre Abwärme an ein nahegelegenes Fernwärmenetz abgeben, sofern entsprechende Voraussetzungen, wie zum Beispiel ausreichende Kapazität des Fernwärmenetzes oder wirtschaftliche Gestehungskosten, erfüllt sind.
Aus unserer Sicht wurde mit dem aktualisierten Entwurf besonders das Thema der verpflichtenden Abwärmenutzung entschärft. Hier gab es im Zusammenhang mit dem ersten Entwurf deutliche Kritik von Politik und Wirtschaft, dass die vorhandenen Netze überhaupt nicht flächendeckend zur Verfügung stehen würden.
Wie der Entwurf von der Wirtschaft aufgenommen wird, werden wir in den nächsten Wochen weiterverfolgen.
Aktuelle Entwicklungen - 20.04.2023
Am 19.04.2023 hat das Kabinett den letzten Entwurf des EnEfG verabschiedet. An den relevanten Daten gab es dabei gegenüber dem Entwurf aus 03/2023 keine wesentlichen Änderungen.
Für die öffentlichen Bereiche gab es jedoch eine kleine Anpassung. Die Fristen für die Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen wurde vom 1. Januar 2026 auf den 30. Juni 2026 verschoben. Sowohl für die Unternehmen als auch für den speziellen Fall der Rechenzentren wurden die wesentlichen Daten und Fristen allerdings beibehalten.
Wir sind Effizienz- & Energiemanagement-Berater
Als gelisteter Energieeffizienz-Experte unterstützen wir Sie mit einer hohen technischen Kompetenz bei Förderanträgen für Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz im Bereich von Gebäuden (Bundesförderung für effiziente Gebäude) und in der Industrie (Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft). Bei der Entwicklung und Bewertung von Energieeffizienzprojekten für Gebäude und in der Wirtschaft berechnen wir das energetische Potential, überwachen die Arbeiten und sichern die hohe Qualität der Maßnahmen.
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