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Die Kommunalrichtlinie – Die Förderung für das kommunale Umfeld auf dem Weg zur Treibhausgaseinsparung

Writer's picture: PONE Solutions GmbH PONE Solutions GmbH

In Deutschland soll bis 2045 die Treibhausgasneutralität erreicht werden. Verbunden damit wurden im Klimaschutzgesetz KSG Zwischenziele entwickelt, so soll bis 2030 eine Treibhausgasemissionssenkung von 65% gegenüber dem Niveau von 1990 erreicht werden. Bis 2040 soll diese dann bei mindestens 88% liegen. Um dies zu verwirklichen, müssen Einsparpotenziale erkannt und genutzt werden. Ein großes Potenzial zur Reduzierung von Treibhausgasen weisen Kommunen auf, welche damit auch die Vorbildfunktion der öffentlichen Stellen (KSG) erfüllen. Um dieses Potenzial zu aktivieren, gibt es unter anderem Förderungen wie die Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld „Kommunalrichtlinie“ (KRL), welche seit 2008 besteht. Mit ihr unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Kommunen und kommunale Akteure bei der nachhaltigen Senkung ihrer Emissionen. Im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative wird die Richtlinie stetig weiterentwickelt und fortgesetzt. Die aktuelle Fassung der KRL ist vom 10.Oktober 2024 und umfasst einen Projektzeitraum vom 01. November 2024 bis 31. Dezember 2027. Gefördert werden strategische und investive Maßnahmen, wodurch Treibhausgasminderungspotenziale im kommunalen Umfeld aktiviert werden sollen. Weitere Ziele sind die Beschleunigung der Minderung von Treibhausgasemissionen und diese messbaren Treibhausgaseinsparungen zu realisieren. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen Blick auf Neuheiten in der KRL, wer oder was gefördert wird.


 

Neuheiten zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld

Bei der KRL handelt es sich um eine Projektförderung, welche Klimaschutzmaßnahmen fördert. Mit der weiterentwickelten Version sollen bürokratische Hürden abgebaut und vereinfacht werden. Zudem würde eine Festbetragsförderung an Kommunen für Zuwendungen bis 6 Millionen Euro eingeführt und die Mindestzuwendung wurde auf 10.000 Euro erhöht. Eine weitere Änderung betrifft die Personalförderung, also die Schaffung neuer Stellen, wo nun pauschalisierte Ansätze bei der Antragstellung eingeführt wurden. Des Weiteren muss keine detaillierte Ausgabenplanung mehr erfolgen, es reicht die übersichtliche Gesamtdarstellung der geplanten Ausgaben. Bei den Förderschwerpunkten gab es weitere Anpassungen. Der Förderschwerpunkt „Implementierung und Erweiterung eines Energiemanagements“ wurde gestrichen, da dies das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) regelt und somit Überschneidungen vermieden werden. Hinzu kommt, dass der Förderschwerpunkt für adaptiv geregelte Straßenbeleuchtung zukünftig als zeit- oder präsenzabhängige Außen- und Straßenbeleuchtung beantragt werden kann.

 


Förderungsberechtigte

Anspruch auf Förderungen haben Kommunen, rechtlich selbstständige Betriebe und Einrichtungen mit mindestens 25% kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung. Auch gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen mit Körperschaftsstatus sowie Vereine für ihre betriebenen Einrichtungen sind förderberechtigt. Der Eigenmittelanteil liegt bei mindestens 15%, bei finanzschwachen Kommunen nur 10%. Drittmittel können beantragt werden, deren Zulässigkeit entsprechend geprüft wird. Die Mindestzuwendungshöhe liegt nun bei 10.000 Euro, jedoch variieren die Förderpunkte je nach Schwerpunkt und können bei EU-Beihilfen abweichen.

 


Förderschwerpunkte

Die Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld fördert sowohl strategische als auch investive Maßnahmen. Ab dem 01. Februar 2025 können erstmalig Anträge nach der überarbeiteten KRL eingereicht werden. Ab dem 01. November 2024 dürfen jedoch schon Anschlussvorhaben des Klimaschutzmanagement und Umsetzungsmanagement für integrierte Klimaschutzkonzepte eingereicht werden. Der frühste Beginn ist dann sechs Monate nach der Antragstellung. Bei den strategischen Klimaschutzmaßnahmen variieren die Förderquoten von 40% bis zu 70%. Mindestens 25% bis zu 70% werden jedoch bei den investiven Klimaschutzmaßnahmen gefördert.



Durch die Richtlinie werden Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz gefördert. Das umfasst die Beratung durch fachkundige externe Dienstleister für Einstiegs-, Orientierungs- und Fokusberatung. Zu erreichende Ergebnisse sind eine Kurzanalyse des Status quo und die Erarbeitung von Möglichkeiten und Maßnahmen im Bereich Klimaschutz. Dies führt zur verbindlichen Initiierung von mindestens einer Maßnahme, dem Durchführen von mindestens einem Workshop und dem Planen des weiteren Vorgehens. Als Förderquote sieht die Kommunalrichtlinie 70% vor, finanzschwache Kommunen können mit einer Förderquote von bis zu 90% rechnen.

 

Zudem wird das Erstellen von Machbarkeitsstudien durch fachkundige externe Dienstleister gefördert, inklusive Planungsleistungen der HOAI-Phasen 1 bis 4. Ergebnisse dieser klären die technischen und organisatorischen Möglichkeiten zur Treibhausgasminderung und schaffen gegebenenfalls Planungsgrundlagen zur Vorbereitung von Investitionen. Hierbei liegt die Förderquote bei 50% und für finanzschwache Kommunen bei 70%.

 

Im Rahmen der Errichtung einer Klimaschutzkoordination wird ebenfalls der Einsatz von fachkundigen externen Dienstleistern gefördert. Deren Aufgabe ist, die Erstellung von Energie- und Treibhausgasbilanzen, sowie die Prozessunterstützung. Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben liegt hier bei maximal 5 000 Euro pro zu unterstützende Organisationseinheit. Die Förderquote für die gesamte Maßnahme liegt bei 70% (für finanzschwache Kommunen 90%).

 

Auch im Bereich der Klimaschutzkonzepte und des Klimaschutzmanagements ist der Einsatz externe Dienstleister förderfähig. Sie unterstützen bei der Erstellung von Treibhausgasbilanzen, der Berechnung von Potenzialen und Szenarien sowie bei der Bewertung von Maßnahmen im Rahmen der Konzeptentwicklung. Bei Bedarf können Leistungen wie professionelle Prozessunterstützung, die Organisation und Durchführung von Akteursbeteiligungen, sowie die abschließende Endredaktion des Konzepts erbracht werden. Für die Prozessunterstützung liegt für Erstvorhaben die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben bei 10 000 Euro, bei der Akteursbeteiligung, der begleitenden Öffentlichkeitsarbeit und der Endredaktion bei maximal 20 000 Euro. Die Förderquoten sind besonders attraktiv gestaltet: Für Erstvorhaben beträgt die Unterstützung 70 % der Gesamtkosten, während finanzschwache Kommunen sogar von einer Quote von 90 % profitieren können.

 


Fazit

Die Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld bietet ein vielfältiges Förderspektrum für verschiedene kommunale Akteure. Durch den Abbau und die Vereinfachung bürokratischer Hürden in der weiterentwickelten KRL wird es für Kommunen einfacher, aktiv zu werden und Fördermöglichkeiten besser zu nutzen. Ebenso hat die Festbetragsförderung darauf einen Einfluss.

Das Treibhausgasminderungspotenzial ist groß und sollte aktiv genutzt werden, sodass Kommunen und kommunale Akteure ihrer Vorbildfunktion auch nachgehen. Die Maßnahmen haben zudem einen steigernden Einfluss auf die lokale Lebensqualität und sinkende Energiekosten sorgen für finanzielle Entlastung. Ebenso verstärken klimafreundliche Investitionen die regionale Wertschöpfung. Gerade da sich die positiven Effekte von Klimaschutzmaßnahmen über den Klimaschutz hinaus erstrecken, sollten diese umgesetzt werden, wobei eine Förderung durch die KRL hilft.

 

Als Berater, spezialisiert auf das Projektmanagement in den Bereichen Nachhaltigkeit und Energie, unterstützen Wir Sie gerne bei dem Erkennen ihrer Treibhausgasminderungspotenzial und der Umsetzung zur Senkung ihrer Treibhausgase.

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