top of page
Beratung Kontakt_freiverfügbar.jpg

AGBS

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

PONE Solutions GmbH

Karl-Mikeler-Straße 4 | 73430 Aalen

E-Mail: info@pone-solutions.de | Tel.: +49 151 2521 1377

www.pone-solutions.de

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im weiteren Text „AGB" genannt, gelten für sämtliche Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.

 

1.2. Abweichende oder entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden von der PONE Solutions GmbH, im Folgenden „PONE" genannt, nicht anerkannt, es sei denn, dass PONE ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die AGB von PONE gelten auch dann, wenn PONE in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.

2. Vertragsschluss

2.1. Die Angebote von PONE sind freibleibend. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden, soweit ihm nicht ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, von dem er rechtswirksam Gebrauch macht.

 

2.2. Der Vertrag kommt durch ausdrückliche Auftragsbestätigung von PONE oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.

 

3. Leistungen, Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

3.1. Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von PONE schriftlich zugesagt worden sind.

 

3.2. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen von PONE ist, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten umfassend und rechtzeitig nachkommt. Die Leistungspflichten von PONE ruhen, solange der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn PONE die Verzögerung zu vertreten hat.

 

3.3. Angaben, welche zur Erstellung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, sind unverzüglich an PONE zu übermitteln; außerdem sind relevante Dokumente auszuhändigen.

 

3.4. Kommt PONE mit ihrer Leistungspflicht in Verzug, kann der Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Regelungen nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

 

 

4. Leistungserschwernis und Unmöglichkeit

 

4.1. PONE wird von ihrer Leistung freigestellt, falls ihr die Leistungserbringung unmöglich wird. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.

 

4.2. Sollte PONE die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen möglich sein (z. B. wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten), ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Hindernisse nach Aufforderung von PONE zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die Leistungspflichten von PONE. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht innerhalb einer von PONE gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist PONE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall bereits erbrachte Leistungen auf der Basis der aufgewendeten Zeit mit einem Stundensatz von 187,50 € zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer zu vergüten. Weitergehende Rechte von PONE bleiben hiervon unberührt.

 

 

5. Haftung

 

5.1. PONE haftet bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

 

5.2. PONE schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei:

Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf; Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; übernommenen Garantien; Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

5.3. Die Haftung von PONE ist – soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen – auf einen Höchstbetrag von 100.000 EUR begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung für Ausfallzinsen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

5.4. Falls PONE wegen Schäden am Bauwerk in Anspruch genommen wird, kann PONE verlangen, dass der Auftraggeber ihr die Möglichkeit einräumt, die für die Schadensbeseitigung erforderlichen Planungsleistungen selbst zu erbringen, anstatt die hierfür erforderlichen Kosten zu tragen. Dies gilt nur, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

 

5.5. Haftet PONE für einen von ihr schuldhaft verursachten Mangel bzw. Schaden gesamtschuldnerisch neben einem anderen an dem Bauvorhaben Beteiligten, insbesondere einem ausführenden Bauunternehmen, kann PONE verlangen, dass der Auftraggeber zunächst vorrangig den anderen Beteiligten in Anspruch nimmt. Diese Verpflichtung ist auf die ernsthafte außergerichtliche Inanspruchnahme, z. B. durch schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist, beschränkt. Dies gilt nur, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

 

5.5.1. Im Übrigen richten sich die Mängelansprüche des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

5.5.2. Für den Erfolg, welcher aus der Beratungsleistung resultiert (insbesondere der Erhalt von Fördermitteln oder die Erzielung bestimmter Energieeffizienzwerte), kann PONE mit Rücksicht auf die jeweilige Aufgabenstellung keine Garantie übernehmen.

 

5.6. Sämtliche etwaige Schadensersatzansprüche gegen PONE verjähren nach spätestens 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Kenntniserlangung bzw. der Erkennbarkeit des Schadens, jedoch spätestens mit Abschluss der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit sowie für Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben unberührt.

 

5.7. Die Erbringung der Leistung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik. Als diese gelten die einschlägigen Normen der betroffenen Gewerke zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für über die vereinbarte Beratungsleistung gemäß diesem Dienstvertrag hinausgehende etwaige Gefälligkeiten, Empfehlungen und Ratschläge durch unsere Energieberater übernimmt PONE gemäß § 675 BGB keine Haftung.

 

5.8. Soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt werden, beschränkt sich in Fällen leichter Fahrlässigkeit die Haftung von PONE für Schäden, die nicht Personenschäden sind, auf die Versicherungsdeckungssummen gemäß Ziffer 5.9 dieser AGB.

 

5.9. PONE ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Die Deckungssummen dieser Versicherung betragen mindestens:

a) für Personenschäden: mindestens 7.500.000 €

b) für Sachschäden: mindestens 1.000.000 €

c) für Vermögensschäden: mindestens 50.000 €

 

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Rechnungen von PONE sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Überweisungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das auf der Rechnung angegebene Geschäftskonto von PONE geleistet werden. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Berichts oder eines vergleichbaren Leistungsnachweises fällig.

 

6.2. Bei Zahlungsverzug, auch bei Ausbleiben einer Teilzahlung, ist PONE berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen. Im Verzugsfall fallen ab dem ersten Verzugstag Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB an (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

7. Leistungen aus Anträgen, Ergebnis von Anträgen

Ansprüche auf Leistungen und/oder Ergebnisse aus Anträgen (z. B. an die KfW-Bank, das BAFA oder andere Förderstellen) können von PONE nicht garantiert werden und sind im Falle des Versagens der Leistungen nicht gegen PONE, sondern ausschließlich gegen die jeweilige Förderstelle zu stellen. Auf die Bewilligung von Förderleistungen besteht in der Regel kein Rechtsanspruch.

 

 

8. Subunternehmereinsatz

8.1. Der Auftraggeber gestattet ausdrücklich den Einsatz von Subunternehmern bzw. Subfachplanern durch PONE. Die Gesamtverantwortung von PONE gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.

 

 

9. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Datenschutz

 

9.1. Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

 

9.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ausschließlicher Gerichtsstand Aalen.

 

9.3. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von PONE. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände hiervon unberührt.

 

9.4. PONE ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Unterlagen in digitaler/EDV-gerechter Form zur Verfügung zu stellen.

 

9.5. PONE ist berechtigt, insbesondere in Werbematerialien und eigenen Medien den Namen/die Firma, das Logo und den Ort des Auftraggebers als Referenz zu benennen. Der Auftraggeber kann der Nutzung als Referenz jederzeit schriftlich widersprechen (Opt-out).

 

9.6. PONE ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung anfallenden Daten des Auftraggebers im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze zu speichern und zu verarbeiten. Der Auftraggeber erteilt PONE ausdrücklich sein Einverständnis, im Rahmen der Auftragserfüllung seine Daten an die KfW oder das BAFA für die Erstellung der hierfür nötigen Anträge weiterzuleiten bzw. in die entsprechenden Zuschussportale einzustellen. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter www.pone-solutions.de.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Sollte PONE in Folge eines Arbeitskampfs, höherer Gewalt, eines Krieges, eines Aufruhrs, einer Pandemie, Naturkatastrophe oder anderer für PONE unabwendbarer Umstände gehindert sein, ihre vertraglichen Leistungen zu erbringen, ist PONE für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Pflicht zur Leistung befreit. Die Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend. Sieht sich PONE aus den vorstehend genannten Gründen an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert, wird sie dies unverzüglich dem Auftraggeber anzeigen. Sobald abzusehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Arbeiten wiederaufgenommen werden können, wird PONE dies dem Auftraggeber mitteilen.

 

10.2. Soweit Arbeiten in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt werden, sind von PONE und ihren Mitarbeitern die beim Auftraggeber geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestimmungen einzuhalten.

 

10.3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung gilt zwischen den Parteien eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt (ergänzende Vertragsauslegung).

 

10.4. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Die Übermittlung per E-Mail genügt den Anforderungen der Schriftform im Sinne dieser AGB, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei festgestellt werden kann.

 

 

11. Urheberrecht und Nutzungsrechte

 

11.1. Die von PONE erstellten Werke (insbesondere Berichte, Energieberatungsberichte, Pläne, Konzepte, Gutachten und sonstige Arbeitsergebnisse) sind urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht verbleibt bei PONE.

 

11.2. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung räumt PONE dem Auftraggeber das einfache, nicht übertragbare Nutzungsrecht an den erstellten Werken ein, soweit dies für den vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck erforderlich ist.

 

11.3. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die erstellten Werke, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PONE an Dritte weiterzugeben, zu vervielfältigen oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.

 

11.4. Die Nutzung der von PONE erstellten Werke für Fördermittelanträge (KfW, BAFA etc.) ist vom Nutzungsrecht gemäß Ziffer 11.2 umfasst.

12. Vertraulichkeit

 

12.1. Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der anderen Partei – insbesondere technische, wirtschaftliche und organisatorische Informationen – vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich für die Zwecke der Vertragserfüllung zu nutzen.

 

12.2. Als vertraulich gelten alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder die nach der Art der Umstände als vertraulich anzusehen sind. Nicht als vertraulich gelten Informationen, die der empfangenden Partei bereits bekannt waren, allgemein zugänglich sind oder durch rechtmäßige Mittel von Dritten erlangt wurden.

 

12.3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Beendigung des Vertrages hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren.

 

12.4. Von der Vertraulichkeitspflicht ausgenommen ist die Weitergabe von Daten an Förderstellen (KfW, BAFA) im Rahmen der Antragstellung gemäß Ziffer 9.6 sowie an Subunternehmer gemäß Ziffer 8.1, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist.

 

bottom of page