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Impressum PONE Solutions GmbH

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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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Deutschland

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PONE Solutions GmbH

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im weiteren Text AGB genannt) gelten für sämtliche Leistungen zwischen den Vertragspartnern, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart ist.

1.2. Abweichende entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden von der PONE Solutions GmbH, im Folgenden PONE genannt, nicht anerkannt, es sei denn, dass PONE ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Die AGB von PONE gelten auch dann, wenn PONE in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren AGB abweichenden Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringt.

2. Vertragsschluss

2.1. Die Angebote von PONE sind freibleibend. Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 4 Wochen gebunden, soweit ihm nicht ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, von dem er rechtswirksam Gebrauch macht.

3. Leistungen, Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

3.1. Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie von PONE schriftlich zugesagt worden sind.

3.2. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Leistungen von PONE ist, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten umfassend und rechtzeitig nachkommt. Die Leistungspflichten von PONE ruhen, solange der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat. Dies gilt nicht, wenn PONE die Verzögerung zu vertreten hat.

3.3. Angaben, welche zur Erstellung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, sind unverzüglich an PONE zu leiten; außerdem sind relevante Dokumente auszuhändigen.

3.4. Kommt PONE mit ihrer Leistungspflicht in Verzug, kann der Auftraggeber entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten.

4. Leistungserschwernis und Unmöglichkeit

4.1. PONE wird von ihrer Leistung freigestellt, falls ihr die Leistungserbringung unmöglich wird. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.

4.2. Sollte PONE die Leistungserbringung nur unter erschwerten, vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen möglich sein, (z.B. wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten), ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Hindernisse nach Aufforderung von PONE zu beseitigen. Bis zur Beseitigung ruhen die Leistungspflichten von PONE. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, ist PONE berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen. Der Auftraggeber hat in diesem Falle bereits erbrachte Leistungen auf der Basis der aufgewendeten Zeit mit einem Stundensatz von 125,00 EURO zzgl. Umsatzsteuer zu entgelten. Weitergehende Rechte von PONE bleiben hiervon unberührt.

5. Haftung

5.1. PONE haftet bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

5.2. PONE schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.

5.3. Haftung von PONE wird auf die maximal mögliche Summe des Tilgungszuschusses für die Maßnahme, jedoch nicht mehr als 100.000 € begrenzt, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entstehen. Eine darüber gehende Haftung für Ausfallzinsen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

5.4. Falls PONE wegen Schäden am Bauwerk in Anspruch genommen wird, kann er verlangen, dass der Auftraggeber ihm die Möglichkeit einräumt, die für die Schadensbeseitigung erforderlichen Planungsleistungen selbst zu erbringen, anstatt der hierfür erforderlichen Kosten zu tragen. Dies gilt nur, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

5.5 Haftet PONE für einen von ihm schuldhaft verursachten Mangel bzw. Schaden gesamtschuldnerisch neben einem anderen an dem Bauvorhaben Beteiligten, insbesondere einem ausführenden Bauunternehmen, kann er verlangen, dass der Auftraggeber zunächst vorrangig den anderen Beteiligten in Anspruch nimmt. Diese Verpflichtung ist auf die ernsthafte außergerichtliche Inanspruchnahme, z.B. durch schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Frist, beschränkt. Dies gilt nur, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

5.5.1. Im Übrigen richten sich die Mängelansprüche des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften.

5.5.2. Für den Erfolg, welcher aus der Beratung resultiert, kann mit Rücksicht auf die Aufgabenstellung von PONE nicht garantiert werden.

 

5.6. Sämtliche etwaige Schadensersatzansprüche gegen PONE verjähren nach spätestens 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, jedoch spätestens nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Tätigkeit. Bei unberechtigter Reklamation ist der Auftraggeber zur Kostenübernahme der Prüfung verpflichtet.

5.7. Die Erbringung der Leistung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik. Als diese gelten die einschlägigen Normen der betroffenen Gewerke zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für über unsere Beratung gemäß diesem Dienstvertrag hinausgehende etwaige Gefälligkeiten, Empfehlungen und Ratschläge durch unsere Energieberater übernimmt PONE gem. § 675 BGB keine Haftung.

5.8. Soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt werden, beschränkt sich in Fällen leichter Fahrlässigkeit die Haftung von PONE für Schäden, die nicht Personenschäden sind, auf die Höhe der nach Ziffer 5.9 dieses Vertrags - Deckungssummen für Sach- und Vermögensschäden.

 

5.9. PONE ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.Die Deckungssummen dieser Versicherung betragen:

a) für Personenschäden: 3.000.000 [EUR]

b) für Sach- und Vermögensschäden: 500.000 [EUR]

a. bei 250.000 [EUR] bei Termin- und Fristversäumnis

 

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Rechnungen von PONE sind innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Überweisungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das auf der Rechnung angegebene Geschäftskonto von PONE geleistet werden. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Berichtes oder dergleichen fällig.

6.2. Bei Zahlungsverzug, auch bei Ausbleiben einer Teilzahlung des Auftraggebers ist PONE berechtigt, die Arbeiten am aktuellen Projekt bis zum Zahlungseingang einzustellen. Im Verzugsfall fallen ab dem 1. Verzugstag Verzugszinsen in Höhe von 4,5% zuzüglich des jeweils gültigen Diskontsatzes an.

7. Leistungen aus Anträgen, Ergebnis von Anträgen,

7.1. Ansprüche auf Leistungen und/oder Ergebnisse aus Anträgen z.B. an die KFW- Bank, das BAFA oder andere Förderstellen können von PONE nicht garantiert werden und sind im Falle des Versagens der Leistungen nicht gegen PONE, sondern gegen die Förderstelle zu stellen. In der Regel besteht hierauf kein Anspruch.

8. Subunternehmereinsatz

8.1. Der Auftraggeber gestattet ausdrücklich den Einsatz von Subunternehmern bzw. Subfachplanern. Die Gesamtverantwortung des Auftragnehmers bleibt hiervon unberührt.

9. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort, Datenschutz

9.1. Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

9.2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Gerichtsstand Aalen.

9.3. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von PONE. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände hiervon unberührt.

9.4. PONE ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Unterlagen in EDV-gerechter Form zur Verfügung zu stellen.

 

9.5. PONE willigt in die Weitergabe seiner Kontakt- und Kommunikationsdaten an andere Projektbeteiligte ein.

 

9.6. PONE ist berechtigt, die im Zusammenhang der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten des Auftraggebers im Rahmen der Datenschutzgesetze zu speichern. Der Auftraggeber erteilt PONE hierzu ausdrücklich sein Einverständnis, im Rahmen zur Ausführung der Aufträge seine Daten an die KfW oder das BAFA für die Erstellung der hierfür nötigen Anträge weiterzuleiten, bzw. in den Zuschussportalen einzustellen.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Sollte PONE in Folge eines Arbeitskampfs, höherer Gewalt, einem Krieg, einem Aufruhr, einer Pandemie oder anderen für PONE unabwendbaren Umständen gehindert sein, Ihre vertraglichen Leistungen zu erbringen, ist PONE für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit von der Pflicht zur Leistung befreit. Die Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend. Sieht sich PONE aus den vorstehend genannten Gründen an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert, wird sie dies unverzüglich dem Auftraggeber anzeigen. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Arbeiten wiederaufgenommen werden können, wird PONE dies dem Auftraggeber mitteilen.

10.2. Soweit Arbeiten in den Räumen des Auftraggebers durchgeführt werden, sind von PONE und ihren Mitarbeitern die beim Auftraggeber geltenden Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften sowie Ordnungsbestimmungen einzuhalten.

10.3. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vereinbarung gilt zwischen den Parteien eine Regelung als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich gleich ist.

PONE ist berechtigt, insbesondere in Werbematerialien und eigenen Medien den Namen / die Firma, Logo und Ort des Auftraggebers als Referenz zu benennen.

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